Bezüglich der Berücksichtigung des Interesses des Ortsbildschutzes ist auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichts zu verweisen, wonach die Anwendung einer allgemeinen positiven Ästhetikklausel unter Umständen die Durchführung einer konkreten Standortevaluation bedingen kann und dabei insbesondere auch Standorte ausserhalb der Bauzone miteinzubeziehen sind. Dies jedenfalls dann, wenn innerhalb der Bauzonen keine tauglichen Ersatzstandorte vorhanden sind und der Standort ausserhalb der Bauzone grundsätzlich die Voraussetzungen der qualifizierten Standortgebundenheit erfüllt (keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland und kein störendes in Erscheinung treten) und sich die