Dies ist wohl dem Umstand geschuldet, dass die vorgängig erfolgte Standortevaluation im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für die Beschwerdeführer nicht transparent offengelegt wurde und wesentliche Ergebnisse der Standortevaluation auch keinen Eingang in die Standort- und Entscheidbegründung gefunden haben. So vermittelt der angefochtene Entscheid tatsächlich den Eindruck, es seien lediglich drei Standorte, nämlich der strittige Standort, der südwestlich gelegene GSM-(R)ail Antennenmast sowie, als einziger Standort innerhalb der Bauzone, derjenige an der C-Strasse geprüft worden.