4.6. Den Beschwerdeführern ist insofern zuzustimmen, als dass die Interessenabwägung in den angefochtenen Entscheiden nur sehr knapp begründet wurde. Dies ist wohl dem Umstand geschuldet, dass die vorgängig erfolgte Standortevaluation im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für die Beschwerdeführer nicht transparent offengelegt wurde und wesentliche Ergebnisse der Standortevaluation auch keinen Eingang in die Standort- und Entscheidbegründung gefunden haben.