Die Beantwortung der Frage, ob dies der Fall ist, setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Standortevaluation voraus, in welche namentlich Standorte innerhalb, aber auch solche ausserhalb der Bauzonen einzubeziehen sind (BGer-Urteil 1C_200/2012 vom 17.12.2012 E. 4.3). 4.6. Den Beschwerdeführern ist insofern zuzustimmen, als dass die Interessenabwägung in den angefochtenen Entscheiden nur sehr knapp begründet wurde.