Damit fehlt es an der absoluten Standortgebundenheit. Der Standort ist damit aber nicht grundsätzlich von einer Prüfung im Sinn der erweiterten Standortgebundenheit ausgeschlossen, zumal die Anlage an einer bestehenden Baute installiert werden soll. Als – relativ – standortgebunden im Sinn von Art. 24 lit. a RPG anerkannt werden könnte die geplante Mobilfunkantenne indes nur unter den bereits erwähnten, besonders qualifizierten Umständen, wonach sich der Standort ausserhalb der Bauzonen im Vergleich zu einem Standort innerhalb der Bauzonen aufgrund einer Gesamtsicht unter Beachtung aller massgebenden Interessen als viel vorteilhafter erweisen würde.