Somit steht sie sowohl zu den Nichtbauzonen als auch den Bauzonen in einer funktionellen Beziehung. Die Beschwerdegegnerin macht jedoch nicht geltend, die Deckungs- bzw. Kapazitätslücke liesse sich aus funktechnischen Gründen mit einem oder mehreren Standorten innerhalb der Bauzonen nicht in genügender Weise beseitigen oder es würde bei einem Standort innerhalb der Bauzonen zu einer nicht vertretbaren Störung der in anderen Funkzellen des Netzes verwendeten Frequenzen kommen. Damit fehlt es an der absoluten Standortgebundenheit.