Die Rechtsprechung hat denn auch bereits verschiedentlich auf vergleichbare Abdeckungskarten der Anbieter abgestellt (vgl. BGer-Urteil 1C_405/2011 vom 24.4.2012 E. 3.2.1). Die Anlage dient damit einerseits der Versorgung der Nichtbauzonen, durch welche die Bahnlinie in südwestlicher Richtung des Standorts führt, andererseits aber auch dem nordöstlichen Teil der Bahnlinie, der überwiegend in Spezialbauzonen, insbesondere Zonen für öffentliche Zwecke bzw. für Sport und Freizeitanlagen, liegt. Somit steht sie sowohl zu den Nichtbauzonen als auch den Bauzonen in einer funktionellen Beziehung.