Es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass auf diese Darstellung nicht abgestellt werden könnte, zumal die Dienststelle rawi als kantonale Fachstelle an der entsprechenden Beurteilung nichts auszusetzen hatte. Die Rechtsprechung hat denn auch bereits verschiedentlich auf vergleichbare Abdeckungskarten der Anbieter abgestellt (vgl. BGer-Urteil 1C_405/2011 vom 24.4.2012 E. 3.2.1).