Ausserdem führt die Installation an der Fassade auch nicht zu weiterem Landverbrauch. 4.5. Die Errichtung von Mobilfunkanlagen steht im öffentlichen Interesse einer qualitativ guten Mobilfunkversorgung und einem funktionierenden Wettbewerb zwischen den Mobilfunkanbietern (vgl. Art. 1 des Fernmeldegesetzes [FMG; SR 784.10]; BGE 133 II 321 E. 4.3.4, 133 II 64 E. 5.3). Die Mobilfunkversorgung soll alle Landesteile, neben den Bau- also auch die Nichtbaugebiete und die dadurch führenden Strassen und Bahnlinien abdecken (vgl. BGE 138 II 570 E. 4.2, wo die Versorgung einer wichtigen Bahnlinie mit GSM und UMTS beurteilt wurde).