8.13) auch nicht zu einer erheblichen Zweckentfremdung der Nichtbauzone, zumal die heutige, aber auch eine landwirtschaftliche Nutzung der Scheune durch die Installation nicht massgeblich beeinträchtigt wird. Berücksichtigt werden muss bei der konkreten Interessenabwägung zudem, dass die Bauparzelle zwar der Landwirtschaftszone zugewiesen ist, diese aber, abgesehen von der nordwestlich hinter den Geleisen anstossenden Parzelle, von Bauzonen umgeben ist (vgl. auch nachstehende E. 4.7). Ausserdem führt die Installation an der Fassade auch nicht zu weiterem Landverbrauch.