Damit gliedert sich die Anlage sehr gut und äusserst diskret in die bestehende Baute und die Umgebung ein und tritt nicht störend in Erscheinung. Durch die Installation an einer bestehenden Baute führt die Anlage entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer (Beschwerde Ziff. 8.13) auch nicht zu einer erheblichen Zweckentfremdung der Nichtbauzone, zumal die heutige, aber auch eine landwirtschaftliche Nutzung der Scheune durch die Installation nicht massgeblich beeinträchtigt wird.