Nach bundesgerichtlicher Praxis muss jedoch ein Standort in der Bauzone nicht absolut ausgeschlossen sein. Es genügt die relative Standortgebundenheit, wenn gewichtige Gründe einen Standort in der Nichtbauzone gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen (relative Standortgebundenheit; BGE 141 II 245 E. 7.6.1, 123 II 499 E. 3b/cc, 115 Ib 472 E. 2d; BGer-Urteil 1A.120/2006 vom 12.2.2007 E. 3.1 mit Hinweisen, in: URP 2007 S. 830). So können sich abgesehen von den erwähnten rein technischen Gründen im Rahmen der Interessenabwägung (vgl. § 24 lit.