Mobilfunkantennen können nach der Rechtsprechung auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen sein, wenn eine Deckungs- oder Kapazitätslücke aus funktechnischen Gründen mit einem oder mehreren Standorten innerhalb der Bauzonen nicht in genügender Weise beseitigt werden kann bzw. es bei einem Standort innerhalb der Bauzonen zu einer nicht vertretbaren Störung der in anderen Funkzellen des Netzes verwendeten Frequenzen kommen würde. Nicht ausreichend für die Begründung einer positiven Standortgebundenheit sind hingegen wirtschaftliche Vorteile des gewählten Standorts (z.B. geringere Landerwerbskosten;