An die Erfordernisse sind strenge Anforderungen zu stellen, um der Zersiedlung der Landschaft entgegenzuwirken (BGE 124 II 252 E. 4a, 113 Ib 138 E. 5a, je mit weiteren Hinweisen). Mobilfunkantennen können nach der Rechtsprechung auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen sein, wenn eine Deckungs- oder Kapazitätslücke aus funktechnischen Gründen mit einem oder mehreren Standorten innerhalb der Bauzonen nicht in genügender Weise beseitigt werden kann bzw. es bei einem Standort innerhalb der Bauzonen zu einer nicht vertretbaren Störung der in anderen Funkzellen des Netzes verwendeten Frequenzen kommen würde.