Strittig ist im vorliegend zu beurteilenden Fall, ob die Anforderungen einer solchen Ausnahmebewilligung erfüllt sind. 4.2. Art. 24 RPG setzt voraus, dass (lit. a) der Zweck der Baute und Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert und (lit. b) keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Standortgebunden im Sinn von Art. 24 lit. a RPG ist eine Anlage, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist (positive Standortgebundenheit), oder wenn die Anlage aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist (negative Standortgebundenheit; BGE 129 II 63 E. 3.1, 124 II 252 E. 4a).