Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedoch im Kostenpunkt zu berücksichtigen (vgl. nachfolgend E. 8). 4. 4.1. Unbestritten ist, dass der vorgesehene Standort der Antennenanlage ausserhalb der Bauzone in der Landwirtschaftszone liegt. Mobilfunkantennen sind als Infrastrukturbauten gemäss dem Prinzip der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet ausserhalb der Bauzone grundsätzlich nicht zonenkonform. Sie dürfen daher nur dort errichtet werden, wenn eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG erteilt werden darf (BGE 141 II 245 E. 7.6, 138 II 570 E. 4). Strittig ist im vorliegend zu beurteilenden Fall, ob die Anforderungen einer solchen Ausnahmebewilligung erfüllt sind.