Die Beschwerdeführer konnten indes im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Einsicht in die Akten zum Standortevaluationsverfahren nehmen und sich dazu äussern. Die Gehörsverletzung erweist sich insofern als nicht besonders schwerwiegend, als den Beschwerdeführern durch die Heilung kein Nachteil in ihrer Verfahrensrechtsstellung erwächst (vgl. Albertini, a.a.O., S. 462). Das Kantonsgericht verfügt zudem als einzige Rechtsmittelinstanz über uneingeschränkte Kognition (§ 161a VRG i.V.m. § 206 PBG). Folglich sind die Voraussetzungen für eine Heilung der Gehörsverletzung erfüllt. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedoch im Kostenpunkt zu berücksichtigen (vgl. nachfolgend E. 8).