Es handelte sich bei den Unterlagen zur Standortevaluation jedoch um Akten, die im Rahmen der Publikation hätten öffentlich aufgelegt werden müssen, was der Gemeinde hätte bekannt sein müssen (vgl. BGer-Urteil 1C_14/2010 vom 17.6.2010 ebenfalls die Gemeinde Ebikon betreffend). In diesem Zusammenhang erweist sich das Bewilligungsverfahren als mangelhaft und verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer konnten indes im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Einsicht in die Akten zum Standortevaluationsverfahren nehmen und sich dazu äussern.