Die Beschwerdeführer stellten jedoch im vorinstanzlichen Verfahren keinen expliziten Antrag auf Einsicht in die Unterlagen des Standortevaluationsverfahrens, obwohl sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Beschwerdeführer auf das kooperative Standortevaluationsverfahren hingewiesen haben. Es handelte sich bei den Unterlagen zur Standortevaluation jedoch um Akten, die im Rahmen der Publikation hätten öffentlich aufgelegt werden müssen, was der Gemeinde hätte bekannt sein müssen (vgl. BGer-Urteil 1C_14/2010 vom 17.6.2010 ebenfalls die Gemeinde Ebikon betreffend).