Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens wurden die Unterlagen zum Verfahren der Standortevaluation den Beschwerdeführern nicht offengelegt. Dies obwohl die Beschwerdegegnerin verschiedentlich im Rahmen ihrer Eingaben im Einsprache- bzw. Baubewilligungsverfahren darauf Bezug nahm. Die Beschwerdeführer stellten jedoch im vorinstanzlichen Verfahren keinen expliziten Antrag auf Einsicht in die Unterlagen des Standortevaluationsverfahrens, obwohl sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Beschwerdeführer auf das kooperative Standortevaluationsverfahren hingewiesen haben.