Zusammenfassend würden nach dem Gesagten keine Ausstandspflichtverletzungen vorliegen, selbst wenn auf die diesbezügliche Rüge eingetreten werden könnte. 3. 3.1. Die Beschwerdeführer rügen weiter eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Einsicht in die Akten zum Verfahren der Standortevaluation sei ihnen nicht gewährt worden, womit die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt hätte. 3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) beinhaltet unter anderem das Recht auf Akteneinsicht (statt vieler: Waldmann/Bickel, in: Praxiskomm. zum VwVG [Hrsg. Waldmann/Weissenberger], Zürich 2009, Art. 29 VwVG N 94).