Daran ändert auch nichts, dass die Gemeinde im vorliegenden Fall gleichzeitig Grundeigentümerin des Standortgrundstücks ist (vgl. dazu auch BGer-Urteil 1C_278/2010 vom 31.1.2011 E. 2.2 und 2.3). Letzterem Umstand hat die Vorinstanz zudem dadurch Rechnung getragen, dass sie der Bauabteilung die entsprechende Kompetenz zur Mitunterzeichnung des Baugesuchs als Grundeigentümerin und der Finanzabteilung den Auftrag zur Führung der Mietvertragsverhandlungen erteilte und der Bauentscheid durch den Gemeinderat gesamthaft erfolgte. Zusammenfassend würden nach dem Gesagten keine Ausstandspflichtverletzungen vorliegen, selbst wenn auf die diesbezügliche Rüge eingetreten werden könnte.