Im vorliegenden Fall, wo es um eine Baute ausserhalb der Bauzone geht, ist zudem die Dienststelle rawi für die Erteilung der Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) zuständig. Dass im Übrigen der provisorische positive Vorentscheid zum Standort für die Gemeinde im anschliessenden Baubewilligungsverfahren für die Gemeinde verbindlich sei, wie vom Beschwerdeführer behauptet, trifft nicht zu (vgl. Ziff. 4 Art. 3 Abs. 1 der Vereinbarung). Daran ändert auch nichts, dass die Gemeinde im vorliegenden Fall gleichzeitig Grundeigentümerin des Standortgrundstücks ist (vgl. dazu auch BGer-Urteil 1C_278/2010 vom 31.1.2011 E. 2.2 und 2.3).