Die Gemeinde nimmt im Rahmen ihres Einbezugs in das Standortevaluationsverfahren gerade nicht umfassend und detailliert Stellung zu zentralen Punkten des Baubewilligungsverfahrens (vgl. BGer-Urteil 1C_150/2009 vom 8.9.2009 E. 3.5.2 ff.). Soweit ersichtlich hat denn auch der Gemeinderat, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass das Ergebnis des Baubewilligungsverfahrens ausdrücklich vorbehalten werde. Es kann daher nicht gesagt werden, die Gemeinde habe sich zu den Fragen, welche sich im Baubewilligungsverfahren stellen, bereits eine abschliessende Meinung gebildet, die das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lässt.