4 Vereinbarung) durch die Gemeinde eingeleitet wird. Die von den Beschwerdeführern behauptete "Verbindlichkeit" der Standortwahl im Rahmen des Evaluationsverfahrens besteht damit gerade nicht (vgl. hingegen BGE 133 II 353 E. 4.2). Dementsprechend findet sich dieser Begriff auch nicht in der Vereinbarung. Erst im Rahmen der Prüfung des Baugesuchs prüft die Behörde anschliessend, ob das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Bau- und Nutzungsvorschriften entspricht und ob das Baugrundstück erschlossen ist (§ 195 PBG). Das Bauvorhaben wird erst hier nach Massgabe der Rechtslage durch die zuständigen Amtsstellen geprüft.