4 Art. 2 und 3 vor, dass die Gemeinde im Rahmen einer Standortevaluation in Absprache mit dem Betreiber den aus ihrer Sicht, d.h. unter Einbezug des öffentlichen Interesses, optimalsten Standort im betreffenden Gebiet bezeichnet. Diesem "Standortentscheid" kommt deshalb mit Blick auf das anschliessende Baubewilligungsverfahren erst eine provisorische Bedeutung zu, da erst jetzt vom Betreiber ein Baugesuch eingereicht wird und das Baubewilligungsverfahren (§ 192 des Planungs- und Baugesetzes [PBG; SRL Nr. 735]; Art. 4 Vereinbarung) durch die Gemeinde eingeleitet wird.