Dies findet seinen Grund in der Leitungs- und Verwaltungsfunktion des Gemeinderats als Exekutivbehörde. Im Gegensatz zu Gerichten sind solche Behörden nicht allein zur (neutralen) Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen und eine Kumulation von Aufgaben, Vorbefassungen, Meinungsäusserungen oder Entscheidungen von Vorfragen ist im Rahmen ihrer demokratischen und politischen Legitimität oftmals unvermeidlich. Eine amtliche Mehrfachbefassung ist in diesem Sinn oftmals systembedingt und stellt nicht bereits eine unzulässige Vorbefassung dar. Ob eine systembedingt vorbefasste Amtsperson tatsächlich voreingenommen erscheint, entscheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.