O., S. 237). Allerdings dürfen die für Gerichte geltenden Anforderungen an die Unbefangenheit insbesondere in Bezug auf die Vorbefassung nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren angewendet werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 148). Dies findet seinen Grund in der Leitungs- und Verwaltungsfunktion des Gemeinderats als Exekutivbehörde.