29 Abs. 1 BV jeder Person in Verfahren auch vor Verwaltungsinstanzen den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung; das Gebot der Unbefangenheit bildet einen Teilgehalt dieses Grundrechts. Zwar stimmen die Anforderungen an die Unbefangenheit bei Gerichten und Verwaltungsbehörden in ihrem Kern insofern überein, als diese sich in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben dürfen (BGE 140 I 326 E. 5.2; LGVE 2011 Nr. 5 E. 2b; Schefer, Die Kerngehalte von Grundrechten, Bern 2001, S. 535; Schindler, a.a.O., S. 237).