- Wie gross ist der Umfang des Entscheidungsspielraums bei der Beurteilung der sich in beiden Abschnitten stellenden Rechtsfragen? - Mit welcher Bestimmtheit hat sich der Richter in seiner ersten Befassung zu den betreffenden Fragen ausgesprochen? In diesem Zusammenhang ist Folgendes anzufügen: Da es sich beim Gemeinderat um eine nichtgerichtliche (Verwaltungs-)Behörde handelt, kommen Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) nicht zur Anwendung. Hingegen gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV jeder Person in Verfahren auch vor Verwaltungsinstanzen den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung;