Es genügt, dass ein entsprechender Anschein durch objektive Umstände und vernünftige Gründe glaubhaft dargetan erscheint (BGE 137 II 431 E. 5.2). Kriterien, die das Bundesgericht in seiner Beurteilung der Befangenheit durch Vorbefassung für Gerichtspersonen anwendet, sind (BGE 140 I 326 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen): - Welche Fragen sind in den beiden Verfahrensabschnitten zu entscheiden und inwiefern hängen sie miteinander zusammen oder sind sich ähnlich? - Wie gross ist der Umfang des Entscheidungsspielraums bei der Beurteilung der sich in beiden Abschnitten stellenden Rechtsfragen?