29 Abs. 1 der Organisationsverordnung der Gemeinde Ebikon vom 20. Dezember 2007 für anwendbar erklärt. Nachdem keine spezifischen Ausstandsgründe geltend gemacht werden, sondern eine Vorbefassung des Gemeinderats gerügt wird, ist sinngemäss der Auffangtatbestand von § 14 Abs. 1 lit. g VRG anzuwenden. Demnach befindet sich im Ausstand, wer aus einem "anderen sachlich vertretbaren Grund" als befangen erscheint. Darunter fallen bspw. die Vorbefassung, enge Beziehungen oder Interessenbindungen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Behördenmitglieds zu wecken.