Selbst wenn indes auf die Rüge einzutreten wäre, liesse sich keine Verletzung der Ausstandspflicht erkennen, wie nachfolgend ausgeführt wird. 2.4. Ob und wann einzelne Behördenmitglieder oder deren Mitarbeiter in den Ausstand zu treten haben, bestimmt sich nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und dem kantonalen Verfahrensrecht (LGVE 2011 Nr. 5 E. 2b). Im Kanton Luzern ist § 14 VRG massgebend, den auch Art. 29 Abs. 1 der Organisationsverordnung der Gemeinde Ebikon vom 20. Dezember 2007 für anwendbar erklärt.