Ebikon Q+ umsetzen!", die, wie die Beschwerdeführer selber bemerken, ebenfalls vor dem Baubewilligungsentscheid und somit noch während des hängigen Einspracheverfahrens am 26. September 2013 veröffentlicht wurde, hätte der Einwand umgehend geltend gemacht werden müssen, zumal bis zum Erlass des angefochtenen Bauentscheids am 24. Oktober 2013 nochmals rund ein Monat verging. Die erstmalige Erhebung dieser Rüge im vorliegenden Verfahren ist somit verspätet. Selbst wenn indes auf die Rüge einzutreten wäre, liesse sich keine Verletzung der Ausstandspflicht erkennen, wie nachfolgend ausgeführt wird.