Es sind indes keine Gründe ersichtlich, weshalb diese Rüge nicht bereits früher geltend gemacht wurde. Die Beschwerdeführer hätten bereits im Rahmen des Einspracheverfahrens die Möglichkeit gehabt, die Ausstandsrüge zu erheben. So wird in der Standortbegründung für das Projekt ausserhalb der Bauzone seitens der Beschwerdegegnerin, datierend vom 14. November 2012, bereits über die in Absprache mit der Gemeinde erfolgte Standortevaluation berichtet. Ebenso in der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zu den Einsprachen vom 29. April