Massgebend ist grundsätzlich der Zeitpunkt, zu welchem der Betroffene Kenntnis der für die Vorbefassung sprechenden Tatsachen erhält (LGVE 2009 II Nr. 10 E. 6b). Es geht nicht an, zuerst den Entscheid in der Sache abzuwarten und erst, wenn dieser nicht den Erwartungen des Gesuchstellers entspricht, im Nachhinein Ausstandsgründe gegen die Entscheidungsträger geltend zu machen. Denn es ist mit dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Rechtsmissbrauchsverbot nicht vereinbar, Ablehnungs- und Ausstandsgründe, welche in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später vorzubringen (BGE 127 II 230 E. 1b, 124 I 123 E. 2;