Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Bestimmungen über den Ausstand ausdrücklich oder dem Sinn nach nicht differenziert einzelnen Mitwirkenden im vorinstanzlichen Verfahren anlasten wollten, wäre insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGer-Urteile 8C_712/2011 vom 18.10.2011 E. 3.3, 1C_278/2010 vom 31.1.2011 E. 2.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 151). 2.3. Die Rüge der Vorbefassung ist zudem umgehend anzubringen. Massgebend ist grundsätzlich der Zeitpunkt, zu welchem der Betroffene Kenntnis der für die Vorbefassung sprechenden Tatsachen erhält (LGVE 2009 II Nr. 10 E. 6b).