Die Ausstandspflicht richtet sich an einzelne Behördenmitglieder oder Mitarbeiter der Verwaltung und kann mit Blick auf die im Gesetz verankerten Ausstands- und Ablehnungsgründe (§ 14 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40]), die gegebenenfalls einzelne agierende Personen treffen können, von vornherein nicht pauschal gegenüber einer Kollegialbehörde geltend gemacht werden (LGVE 2011 II Nr. 5 E. 2a mit Hinweisen; vgl. auch Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich 2002, S. 76).