Strahlenbelastung der Anlage: Die nahegelegene Sportanlage stellt keinen Ort mit empfindlichen Nutzungen, sondern einen Ort für den kurzfristigen Aufenthalt dar (E. 7.2). Die NISV kennt keine Summierungsvorschriften für Immissionsgrenzwerte von nieder- und hochfrequenten Strahlungsquellen (E. 7.4). | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2. 2.1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Ausstandspflicht durch den Gemeinderat. Dieser sei im Rahmen der Standortevaluation und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er die gemeindeeigene Scheune A als Standort für den Neubau einer Mobilfunkantenne anbot, in der Sache vorbefasst gewesen.