{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-158_2015-11-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10465", "Checksum": "2bf81bd64a5403141c499c0e3b69f7a0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 158", "2016 IV Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 30.11.2015 7H 13 158 (2016 IV Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Die NISV kennt keine Summierungsvorschriften für Immissionsgrenzwerte von nieder- und hochfrequenten Strahlungsquellen (E. 7.4). | Art. 29 BV; Art. 24 RPG; Art. 3 NISV; § 14 VRG. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:28", "Checksum": "66e34d02064efb4afa6636a1de9a2d34", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 30.11.2015 7H 13 158 (2016 IV Nr. 2)\nRegeste:\nAusstandspflicht des Gemeinderats im Baubewilligungsverfahren bei vorgängiger Mitwirkung im Rahmen eines Standortevaluationsverfahrens (E. 2); Akteneinsichtsrecht bezüglich des Standortevaluationsverfahrens: Die Unterlagen eines Standortevaluationsverfahrens sind im Rahmen des nachfolgenden Baubewilligungsverfahrens öffentlich aufzulegen (E. 3); Voraussetzungen der erweiterten Standortgebundenheit bei Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzonen: Vorliegend sind diese erfüllt, da die geplante Anlage am vorgesehenen Standort ausserhalb der Bauzone an einem bestehenden Gebäude installiert werden kann, sich dort sehr gut eingliedert und keine überwiegenden Interessen dagegensprechen (E. 4); Strahlenbelastung der Anlage: Die nahegelegene Sportanlage stellt keinen Ort mit empfindlichen Nutzungen, sondern einen Ort für den kurzfristigen Aufenthalt dar (E. 7.2). Die NISV kennt keine Summierungsvorschriften für Immissionsgrenzwerte von nieder- und hochfrequenten Strahlungsquellen (E. 7.4). | Art. 29 BV; Art. 24 RPG; Art. 3 NISV; § 14 VRG. | Bau- und Planungsrecht\n\n bringen sie vor, gemäss Art. 5 Abs. 1 NISV seien verschärfte Immissionsbegrenzungen anzufordern, wenn mehrere strahlende Anlagen zusammenwirken. In einem solchen Fall sei die gesamte Strahlung massgebend, die durch alle am betreffenden Ort einwirkenden Strahlungsquellen gemeinsam verursacht würden. In der fraglichen Umgebung würden die Fahrleitungsanlagen der SBB und die Freileitung der CKW zur Übertragung von elektrischer Energie verlaufen. Diese Anlagen würden bereits schädliche Strahlungen aussenden. Die zusätzliche Strahlung der Mobilfunkanlage würde zu einer Strahlungskombination führen, die nicht zu tolerieren sei. 7.2. Gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. a, b und c NISV gelten als OMEN Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten sowie öffentliche oder private raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze oder unüberbaute Grundstücke mit entsprechend zugelassener Nutzung. Die Finnenbahn wäre den vorstehend genannten Orten nur gleichgestellt, wenn eine vergleichbare Nutzung zugelassen wäre (Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV), was nicht der Fall ist. So gelten Sportanlagen nicht als OMEN, sondern als Orte für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA), an denen nur, aber immerhin, die Immissionsgrenzwerte einzuhalten sind, was vorliegend ohne Weiteres erfüllt ist (vgl. Ziff. 2.1.3 der Vollzugsempfehlung zur NISV, BUWAL 2002). Dies gilt selbst dann, wenn dieser OKA von Kindern und Jugendlichen frequentiert wird (vgl. BEZ 2003 Nr. 32; Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, 2. Aufl. 2008, S. 81). Was den Kinderspielplatz an der F-Strasse (Grundstück Nr. y, GB Ebikon) anbelangt, den die Beschwerdeführer gemäss ihrer Replik als weiteres OMEN berücksichtigt wissen wollen, so ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass sich dieser offensichtlich ausserhalb des Anlagenperimeters in einer wesentlich grösseren Distanz (mind. 160 m) zur Anlage befindet. Entgegen der Behauptung in der Replik liegt zudem das Grundstück Nr. y, GB Ebikon, auch nicht in den Hauptstrahlrichtungen der Antennen. Aufgrund dieser Distanz handelt es sich bei einem Spielplatz auf diesem Grundstück nicht um ein kritisches OMEN, d.h. er gehört nicht zu den höchstbelasteten OMEN. Die höchstbelasteten OMEN wurden im Standortdatenblatt aufgeführt und von der kantonalen Fachstelle überprüft. Der Anlagegrenzwert wird an allen diesen fünf Orten sehr deutlich unterschritten (max. 3,58 V/m bei einem Grenzwert von 5,0 V/m). Weitere Abklärungen erübrigen sich folglich. 7.3. Im angefochtenen Entscheid wurde zutreffend dargelegt, weshalb die nichtionisierende Strahlung von SBB-Fahrleitungen und Hochspannungsleitungen im niederfrequenten Bereich und die hochfrequente Strahlung von Mobilfunkantennen getrennt zu beurteilen sind. Die massgebenden Grenzwerte sind in Anhang 2 der NISV definiert und gelten je für Immissionen mit einer einzigen Frequenz bzw. einem engen Frequenzband (Ziff. 11). Für Immissionen mit mehreren Frequenzen bestimmt Ziff. 21 Anhang 2 NISV, dass die Immissionen zunächst für jede Frequenz einzeln ermittelt werden; die so ermittelten Immissionen werden sodann nach Ziff. 22 mit einem frequenzabhängigen Faktor gewichtet und summiert. Der Immissionsgrenzwert für jede der nach Ziff. 22 berechneten Summen beträgt 1. Die Mobilfunkimmissionen sind gemäss den Summierungsformeln von Ziff. 222 und 223 Anhang 2 NISV zu bewerten (BGer-Urteil 1A.140/2003 vom 18.3.2004 E. 4.1). Für niederfrequente Strahlung (1 Hz-10 MHz; z.B. Fahrleitungen, Hochspannungsleitungen) enthält Ziff. 221 Anhang 2 NISV eine Summierungsvorschrift. Es gibt dagegen keine Summierungsvorschrift, welche die sehr tiefe Frequenz von Fahrleitungsanlagen (16,7 Hz) und die hohen Frequenzbänder des Mobilfunks (900-2'110 MHz) gleichzeitig einschliesst. Damit findet keine gesamtheitliche Betrachtung der nichtionisierenden Strahlung sämtlicher Frequenzen statt, sondern es wird die hochfrequente Strahlung einerseits und die niederfrequente Strahlung andererseits gesondert beurteilt. Es fehlen wissenschaftliche Anhaltspunkte dafür, wie die Kombination von niederfrequenter und hochfrequenter Strahlung zu bewerten ist. Die Wirkungen der beiden Strahlungsarten werden auch vom Bundesamt für Umwelt (BAFU), soweit ersichtlich, bis heute getrennt untersucht. Der Verordnungsgeber hat diesem Umstand jedoch über die strengen vorsorglichen Emmissionsbegrenzungen, die Anlagegrenzwerte, Rechnung getragen. Diese sollen dazu dienen, die Unvollkommenheit der Immissionsgrenzwerte so weit zu kompensieren, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Dieses Vorgehen wurde seitens des Bundesgerichts ausdrücklich geschützt (vgl. ausführlich BGer-Urteil 1A.140/2003 vom 18.3.2004 E. 4, publiziert in: ZBl 107/2006 S. 193 ff., bestätigt in 1A.142/2006 vom 4.12.2006 E. 4.1). Nachdem die"}