{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-158_2015-11-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10465", "Checksum": "2bf81bd64a5403141c499c0e3b69f7a0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 158", "2016 IV Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 30.11.2015 7H 13 158 (2016 IV Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstandspflicht des Gemeinderats im Baubewilligungsverfahren bei vorgängiger Mitwirkung im Rahmen eines Standortevaluationsverfahrens (E. 2); Akteneinsichtsrecht bezüglich des Standortevaluationsverfahrens: Die Unterlagen eines Standortevaluationsverfahrens sind im Rahmen des nachfolgenden Baubewilligungsverfahrens öffentlich aufzulegen (E. 3); Voraussetzungen der erweiterten Standortgebundenheit bei Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzonen: Vorliegend sind diese erfüllt, da die geplante Anlage am vorgesehenen Standort ausserhalb der Bauzone an einem bestehenden Gebäude installiert werden kann, sich dort sehr gut eingliedert und keine überwiegenden Interessen dagegensprechen (E. 4); Strahlenbelastung der Anlage: Die nahegelegene Sportanlage stellt keinen Ort mit empfindlichen Nutzungen, sondern einen Ort für den kurzfristigen Aufenthalt dar (E. 7.2). Die NISV kennt keine Summierungsvorschriften für Immissionsgrenzwerte von nieder- und hochfrequenten Strahlungsquellen (E. 7.4). | Art. 29 BV; Art. 24 RPG; Art. 3 NISV; § 14 VRG. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:28", "Checksum": "66e34d02064efb4afa6636a1de9a2d34", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 30.11.2015 7H 13 158 (2016 IV Nr. 2)\nRegeste:\nAusstandspflicht des Gemeinderats im Baubewilligungsverfahren bei vorgängiger Mitwirkung im Rahmen eines Standortevaluationsverfahrens (E. 2); Akteneinsichtsrecht bezüglich des Standortevaluationsverfahrens: Die Unterlagen eines Standortevaluationsverfahrens sind im Rahmen des nachfolgenden Baubewilligungsverfahrens öffentlich aufzulegen (E. 3); Voraussetzungen der erweiterten Standortgebundenheit bei Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzonen: Vorliegend sind diese erfüllt, da die geplante Anlage am vorgesehenen Standort ausserhalb der Bauzone an einem bestehenden Gebäude installiert werden kann, sich dort sehr gut eingliedert und keine überwiegenden Interessen dagegensprechen (E. 4); Strahlenbelastung der Anlage: Die nahegelegene Sportanlage stellt keinen Ort mit empfindlichen Nutzungen, sondern einen Ort für den kurzfristigen Aufenthalt dar (E. 7.2). Die NISV kennt keine Summierungsvorschriften für Immissionsgrenzwerte von nieder- und hochfrequenten Strahlungsquellen (E. 7.4). | Art. 29 BV; Art. 24 RPG; Art. 3 NISV; § 14 VRG. | Bau- und Planungsrecht\n\n erreicht denn auch an den Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) günstige Strahlungswerte, was im Übrigen im Vergleich mit den anderen genannten alternativen Standorten im Rahmen der Interessenabwägung als weiterer Vorteil zu werten ist. Es wird nicht nur der Immissionsgrenzwert deutlich unterschritten, sondern auch der Anlagegrenzwert liegt an allen OMEN unter 80 % des zulässigen Grenzwerts. Aus diesem Grund mussten auch keine Abnahmemessungen angeordnet werden (zur Einhaltung der Grenzwerte vgl. unten E. 7). 4.7. Zu berücksichtigen ist sodann die spezielle Lage der Parzelle, auf welcher die Antenne errichtet werden soll. Denn obwohl diese der Landwirtschaftszone zugewiesen ist, ist sie, abgesehen von der im Nordwesten hinter der Bahnlinie anschliessenden Parzelle, von Bauzonen umgeben. Der Standort wird selbst von den Beschwerdeführern als \"mitten im Wohn- und Erholungsgebiet\" befindlich umschrieben. Sie erscheint denn auch aus der Vogelperspektive als Fortsetzung der kaum überbauten Zone für Sport- und Freizeitanlagen und der Zone für öffentliche Zwecke. Die Anlage selber ist von den umliegenden Bauzonen kaum wahrnehmbar, denn sie befindet sich einerseits bezüglich derjenigen an der G-Strasse auf der dieser abgewandten Seite der Scheune und andererseits bezüglich derjenigen in der F-Strasse in erheblicher Distanz (ca. 180 m). Die Installation an der Scheune ermöglicht aufgrund ihrer den Geleisen zugewandten Lage auch eine optimale Abdeckung des zu versorgenden Gebiets. 4.8. Dem Vorhaben stehen auch keine überwiegenden Interessen entgegen. Insbesondere befindet sich die Parzelle ausserhalb des Schutzgebiets Rotsee und ist von diesem durch die südwestlich anstossende Reitanlage getrennt (vgl. Schutzplan unter http://www.geo.lu.ch/map/ schutzverordnungen/). Die Anlage befindet sich somit nicht im Anwendungsbereich der Verordnung zum Schutz des Rotsees und seiner Ufer (SRL Nr. 711d). Die Ausführungen der Beschwerdeführer zu angeblichen negativen Auswirkungen auf das Naturschutzgebiet Rotsee, insbesondere zu einer befürchteten Abwanderung bedrohter Tierarten, sind Behauptungen, die nicht weiter belegt sind. Im Übrigen hat das Bundesgericht, wie die Gemeinde zu Recht anführt, bereits bestätigt, dass das Vorsorgeprinzip des USG auch in Bezug auf den Schutz von (bedrohten) Tierarten keine über die NISV hinausgehende, vorsorgliche Emissionsbegrenzungen zu begründen vermag (vgl. BGer-Urteil 1C_450/2010 vom 12.4.2011 E. 3.6 betreffend Fledermäuse, ausführlich BGer-Urteil 1C_338/2007 vom 14.4.2008 E. 4), zumindest solange keine wissenschaftlichen Studien die effektive Schädlichkeit der Mobilfunkstrahlung belegen. Selbiges hat hier zu gelten. Hierzu ist festzustellen, dass gemäss Standortdatenblatt bei dem der Anlage am nächsten gelegenen Gebäude der Reitanlage der Anlagegrenzwert bereits deutlich unterschritten wird (3.58 V/m von zulässigen 5 V/m). Was sodann den behaupteten Wertverlust der umliegenden Liegenschaften anbelangt, so ist für die diesbezügliche Rüge der Zivilrichter zuständig und deshalb darauf nicht einzutreten. Dass darüber hinaus weitere Interessen gegen den geplanten Standort sprechen, wird von den Beschwerdeführern weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Der gewählte Standort erweist sich nach diesen Ausführungen als deutlich besser geeignet, als die übrigen geprüften Alternativen. 4.9. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass der geplante Standort ausserhalb der Bauzone deutlich geeigneter erscheint, als die übrigen geprüften Standorte inner- und ausserhalb der Bauzonen. Er erfüllt daher die Voraussetzungen der (erweiterten) relativen Standortgebundenheit, womit die kantonale Vorinstanz zu Recht die Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 24 RPG erteilt hat. 5. Nachdem die Voraussetzungen der qualifizierten Standortgebundenheit erfüllt sind, ist, wie in E. 4.3 bereits ausgeführt, auch kein Bedürfnisnachweis für die Anlage erforderlich (vgl. immerhin die Ausführungen in E. 4.5). Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführer ist nicht stichhaltig. 6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt hat, indem ein Standortevaluationsverfahren durchgeführt wurde, welches sowohl Standorte innerhalb als auch solche ausserhalb der Bauzone umfasste. Auch wenn die diesbezügliche Begründung, insbesondere der kantonalen Vorinstanz, etwas knapp ausfiel, verfängt die entsprechende Rüge der Beschwerdeführer nach dem Dargelegten nicht. Abschliessend ist festzuhalten, dass es an einer Rechtsgrundlage fehlt, die Beschwerdegegnerin darüber hinaus unlimitiert zu verpflichten, weitere mögliche Standorte zu evaluieren. 7. 7.1. Die Beschwerdeführer rügen weiter, auch die Finnenbahn hätte als OMEN in die Berechnung der Strahlung miteinbezogen werden müssen. Ferner"}