{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-158_2015-11-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10465", "Checksum": "2bf81bd64a5403141c499c0e3b69f7a0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 158", "2016 IV Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 30.11.2015 7H 13 158 (2016 IV Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Die NISV kennt keine Summierungsvorschriften für Immissionsgrenzwerte von nieder- und hochfrequenten Strahlungsquellen (E. 7.4). | Art. 29 BV; Art. 24 RPG; Art. 3 NISV; § 14 VRG. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:28", "Checksum": "66e34d02064efb4afa6636a1de9a2d34", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 30.11.2015 7H 13 158 (2016 IV Nr. 2)\nRegeste:\nAusstandspflicht des Gemeinderats im Baubewilligungsverfahren bei vorgängiger Mitwirkung im Rahmen eines Standortevaluationsverfahrens (E. 2); Akteneinsichtsrecht bezüglich des Standortevaluationsverfahrens: Die Unterlagen eines Standortevaluationsverfahrens sind im Rahmen des nachfolgenden Baubewilligungsverfahrens öffentlich aufzulegen (E. 3); Voraussetzungen der erweiterten Standortgebundenheit bei Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzonen: Vorliegend sind diese erfüllt, da die geplante Anlage am vorgesehenen Standort ausserhalb der Bauzone an einem bestehenden Gebäude installiert werden kann, sich dort sehr gut eingliedert und keine überwiegenden Interessen dagegensprechen (E. 4); Strahlenbelastung der Anlage: Die nahegelegene Sportanlage stellt keinen Ort mit empfindlichen Nutzungen, sondern einen Ort für den kurzfristigen Aufenthalt dar (E. 7.2). Die NISV kennt keine Summierungsvorschriften für Immissionsgrenzwerte von nieder- und hochfrequenten Strahlungsquellen (E. 7.4). | Art. 29 BV; Art. 24 RPG; Art. 3 NISV; § 14 VRG. | Bau- und Planungsrecht\n\n Unterlagen und einem Blick auf das Luftbild unter www.geoportal.lu.ch nachvollziehbar. Bezüglich der Berücksichtigung des Interesses des Ortsbildschutzes ist auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichts zu verweisen, wonach die Anwendung einer allgemeinen positiven Ästhetikklausel unter Umständen die Durchführung einer konkreten Standortevaluation bedingen kann und dabei insbesondere auch Standorte ausserhalb der Bauzone miteinzubeziehen sind. Dies jedenfalls dann, wenn innerhalb der Bauzonen keine tauglichen Ersatzstandorte vorhanden sind und der Standort ausserhalb der Bauzone grundsätzlich die Voraussetzungen der qualifizierten Standortgebundenheit erfüllt (keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland und kein störendes in Erscheinung treten) und sich die Antenne insofern am Standort ausserhalb der Bauzone wesentlich besser eingliedern würde (vgl. BGE 141 II 245 E. 7.9). In diesem Sinn kann ein Standort ausserhalb der Bauzone bereits alleine aus Gründen des Ortsbildschutzes und somit aus raumplanerischer Sicht als viel vorteilhafter erscheinen, als ein Standort innerhalb der Bauzone. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall im Verhältnis zum Standort an der C-Strasse. Der vorgesehene Standort ermöglicht es, eine gemäss der Beschwerdegegnerin nach wie vor notwendige Antenne an der C-Strasse massiv in der Höhe zu reduzieren und damit die öffentlichen Interessen bezüglich dem Ortsbild und der künftigen Strassengestaltung besser zu berücksichtigen. Eine funktechnisch vergleichbare Abdeckung liesse sich hingegen mit dem Standort bei der Sportanlage D erreichen. Dieser Alternativstandort befindet sich, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin, in der Bauzone, weshalb dieser zu Beginn der Standortevaluation noch als favorisierter Standort behandelt wurde. Er würde jedoch – mangels Gebäuden auf dem topographisch geeigneten Grundstücksteil, der lediglich Rasenfläche und eine Finnenbahn aufweist – ebenfalls das Errichten eines neuen Mastes bedingen. Trotz Nähe zu Leitungskandelabern der Bahn würde dieser Mast und die darauf montierten Antennen vor allem im angrenzenden Wohnquartier E deutlich mehr auffallen, wie sich aus der Fotomontage der Beschwerdegegnerin ergibt und insofern einen im Vergleich zum vorliegenden Projekt schwereren Eingriff in das Orts- bzw. Landschaftsbild bewirken. Somit erscheint dieser Standort aus raumplanungsrechtlicher Sicht weniger geeignet, als der gewählte Standort, an dem sich die Antenne sehr gut in die bestehende Baute eingliedert. Schliesslich wurde auch ein Standort in Bahnhofsnähe (beim ehemaligen E-Gebäude, Grundstück Nr. x, GB Ebikon) aus topographischen Gründen als ungenügend beurteilt. Dieser Standort befindet sich in unmittelbarer Nähe der von den Beschwerdeführern erwähnten weiteren GSM-(R)ail Antenne beim Bahnhof, liegt aber noch etwas näher beim zu versorgenden Gebiet. Nach den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sei dieser Standort aus topographischen Gründen ungeeignet, da er eine zu grosse Distanz zum Versorgungsgebiet aufweise und gegenüber dem SBB Trassee nach Nord-Westen versetzt sei. Dadurch sei die Senderichtung behindert, was durch die nicht bestehende Sichtverbindung plausibel bestätigt werde. Die Antenne hätte zudem unabhängig von den negativen funktechnischen Bedingungen ebenfalls einen 25 Meter hohen Antennenmast benötigt, da das Gebäude für eine Dachantenne zu niedrig sei. Somit erscheint dieser Standort auch aus ästhetischen Gesichtspunkten weniger geeignet als die geplante Variante. Weiter vermögen die Beschwerdeführer den Einwand bezüglich der grossen Distanz zum zu versorgenden Gebiet nicht zu wiederlegen. Derselbe Einwand gilt auch für den GSM-(R)ail Standort beim Bahnhof, befindet sich dieser doch noch etwas weiter vom zu versorgenden Gebiet entfernt. Zu ergänzen bleibt, dass sich die von der Beschwerdegegnerin betriebene und bereits bestehende Anlage F ebenfalls in Bahnhofsnähe befindet. Aufgrund des durch diese Anlage abgedeckten Funkbereichs, der aus der Netzabdeckungskarte der Beschwerdegegnerin ersichtlich ist, erscheinen deren Ausführungen nachvollziehbar, dass die übrigen beim Bahnhof bereits bestehenden Anlagen bzw. Standorte aus topographischen Gründen, insbesondere der grösseren Distanz, nicht geeignet sind, um das Versorgungsgebiet abzudecken und deshalb nicht in die konkrete Standortevaluation bzw. die Standortbegründung einbezogen wurden. So befindet sich der streitbetroffene Standort ziemlich genau in der Mitte der ausgewiesenen Versorgungslücke und ermöglicht deren bedarfsgerechte Abdeckung, ohne dass unnötig angrenzende Gebiete von der Funkabdeckung betroffen werden, wohingegen sich die beiden GSM-(R)ail Standorte und der Standort beim ehemaligen E-Gebäude jeweils am einen bzw. anderen Ende der Versorgungslücke befinden. Die geplante Antenne"}