{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-158_2015-11-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10465", "Checksum": "2bf81bd64a5403141c499c0e3b69f7a0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 158", "2016 IV Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 30.11.2015 7H 13 158 (2016 IV Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstandspflicht des Gemeinderats im Baubewilligungsverfahren bei vorgängiger Mitwirkung im Rahmen eines Standortevaluationsverfahrens (E. 2); Akteneinsichtsrecht bezüglich des Standortevaluationsverfahrens: Die Unterlagen eines Standortevaluationsverfahrens sind im Rahmen des nachfolgenden Baubewilligungsverfahrens öffentlich aufzulegen (E. 3); Voraussetzungen der erweiterten Standortgebundenheit bei Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzonen: Vorliegend sind diese erfüllt, da die geplante Anlage am vorgesehenen Standort ausserhalb der Bauzone an einem bestehenden Gebäude installiert werden kann, sich dort sehr gut eingliedert und keine überwiegenden Interessen dagegensprechen (E. 4); Strahlenbelastung der Anlage: Die nahegelegene Sportanlage stellt keinen Ort mit empfindlichen Nutzungen, sondern einen Ort für den kurzfristigen Aufenthalt dar (E. 7.2). Die NISV kennt keine Summierungsvorschriften für Immissionsgrenzwerte von nieder- und hochfrequenten Strahlungsquellen (E. 7.4). | Art. 29 BV; Art. 24 RPG; Art. 3 NISV; § 14 VRG. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:28", "Checksum": "66e34d02064efb4afa6636a1de9a2d34", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 30.11.2015 7H 13 158 (2016 IV Nr. 2)\nRegeste:\nAusstandspflicht des Gemeinderats im Baubewilligungsverfahren bei vorgängiger Mitwirkung im Rahmen eines Standortevaluationsverfahrens (E. 2); Akteneinsichtsrecht bezüglich des Standortevaluationsverfahrens: Die Unterlagen eines Standortevaluationsverfahrens sind im Rahmen des nachfolgenden Baubewilligungsverfahrens öffentlich aufzulegen (E. 3); Voraussetzungen der erweiterten Standortgebundenheit bei Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzonen: Vorliegend sind diese erfüllt, da die geplante Anlage am vorgesehenen Standort ausserhalb der Bauzone an einem bestehenden Gebäude installiert werden kann, sich dort sehr gut eingliedert und keine überwiegenden Interessen dagegensprechen (E. 4); Strahlenbelastung der Anlage: Die nahegelegene Sportanlage stellt keinen Ort mit empfindlichen Nutzungen, sondern einen Ort für den kurzfristigen Aufenthalt dar (E. 7.2). Die NISV kennt keine Summierungsvorschriften für Immissionsgrenzwerte von nieder- und hochfrequenten Strahlungsquellen (E. 7.4). | Art. 29 BV; Art. 24 RPG; Art. 3 NISV; § 14 VRG. | Bau- und Planungsrecht\n\n UMTS-Signalqualität ausweist, die zu Verbindungsabbrüchen führen kann. Es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass auf diese Darstellung nicht abgestellt werden könnte, zumal die Dienststelle rawi als kantonale Fachstelle an der entsprechenden Beurteilung nichts auszusetzen hatte. Die Rechtsprechung hat denn auch bereits verschiedentlich auf vergleichbare Abdeckungskarten der Anbieter abgestellt (vgl. BGer-Urteil 1C_405/2011 vom 24.4.2012 E. 3.2.1). Die Anlage dient damit einerseits der Versorgung der Nichtbauzonen, durch welche die Bahnlinie in südwestlicher Richtung des Standorts führt, andererseits aber auch dem nordöstlichen Teil der Bahnlinie, der überwiegend in Spezialbauzonen, insbesondere Zonen für öffentliche Zwecke bzw. für Sport und Freizeitanlagen, liegt. Somit steht sie sowohl zu den Nichtbauzonen als auch den Bauzonen in einer funktionellen Beziehung. Die Beschwerdegegnerin macht jedoch nicht geltend, die Deckungs- bzw. Kapazitätslücke liesse sich aus funktechnischen Gründen mit einem oder mehreren Standorten innerhalb der Bauzonen nicht in genügender Weise beseitigen oder es würde bei einem Standort innerhalb der Bauzonen zu einer nicht vertretbaren Störung der in anderen Funkzellen des Netzes verwendeten Frequenzen kommen. Damit fehlt es an der absoluten Standortgebundenheit. Der Standort ist damit aber nicht grundsätzlich von einer Prüfung im Sinn der erweiterten Standortgebundenheit ausgeschlossen, zumal die Anlage an einer bestehenden Baute installiert werden soll. Als – relativ – standortgebunden im Sinn von Art. 24 lit. a RPG anerkannt werden könnte die geplante Mobilfunkantenne indes nur unter den bereits erwähnten, besonders qualifizierten Umständen, wonach sich der Standort ausserhalb der Bauzonen im Vergleich zu einem Standort innerhalb der Bauzonen aufgrund einer Gesamtsicht unter Beachtung aller massgebenden Interessen als viel vorteilhafter erweisen würde. Die Beantwortung der Frage, ob dies der Fall ist, setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Standortevaluation voraus, in welche namentlich Standorte innerhalb, aber auch solche ausserhalb der Bauzonen einzubeziehen sind (BGer-Urteil 1C_200/2012 vom 17.12.2012 E. 4.3). 4.6. Den Beschwerdeführern ist insofern zuzustimmen, als dass die Interessenabwägung in den angefochtenen Entscheiden nur sehr knapp begründet wurde. Dies ist wohl dem Umstand geschuldet, dass die vorgängig erfolgte Standortevaluation im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für die Beschwerdeführer nicht transparent offengelegt wurde und wesentliche Ergebnisse der Standortevaluation auch keinen Eingang in die Standort- und Entscheidbegründung gefunden haben. So vermittelt der angefochtene Entscheid tatsächlich den Eindruck, es seien lediglich drei Standorte, nämlich der strittige Standort, der südwestlich gelegene GSM-(R)ail Antennenmast sowie, als einziger Standort innerhalb der Bauzone, derjenige an der C-Strasse geprüft worden. Die Beschwerdegegnerin hat demgegenüber bereits im vorinstanzlichen Verfahren auf die zusätzlich innerhalb der Bauzone evaluierten Standorte bei der Sportanlage D wie auch dem ehemaligen E-Gebäude verwiesen und aufgezeigt, weshalb auch diese beiden Standorte aus ihrer Sicht nicht gleich geeignet wären (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zu den Einsprachen vom 29.4.2013 S. 7, die den Beschwerdeführern im Einspracheverfahren zugestellt wurde und zu denen sie sich äussern konnten). Somit wurde eine Standortevaluation durchgeführt, die sowohl Standorte innerhalb als auch solche ausserhalb der Bauzone berücksichtigte. Im Rahmen dieser Evaluation haben sich die geprüften Alternativstandorte als weniger geeignet erwiesen, als der gewählte Standort. So ist der ebenfalls ausserhalb der Bauzone beim Rotsee liegende GSM-(R)ail Antennenmast aufgrund der topografischen Gegebenheiten (vorgelagertes Gebäude) und der zu grossen geographischen Distanz aus funktechnischer Sicht nicht geeignet, was von den Beschwerdeführern nicht substantiiert bestritten wird. Im Übrigen würde sich dieser Standort im Schutzgebiet des Rotsees befinden. An den Standorten innerhalb der Bauzone müsste die Anlage, um das Zielgebiet abzudecken, an Masten errichtet werden, die aus Gründen des Orts- und Dorfbildschutzes deutlich unvorteilhafter wirken würden, als die geplante Variante, die sich mit ihrer Montage unterhalb des Dachgiebels einer Scheune diskret in die Umgebung eingliedert und nicht störend in Erscheinung tritt. Am Alternativstandort C-Strasse (Grundstück Nr. x, GB Ebikon) müsste der Mast zudem eine Höhe von 25 m aufweisen, um eine vergleichbare Netzabdeckung zu gewährleisten. Dass ein solcher Mast mitten im Siedlungsgebiet aus ästhetischen und ortsbildschützerischen Gründen kaum bewilligungsfähig wäre, ist anhand der zu diesem Projekt in den Akten liegenden"}