{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-158_2015-11-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10465", "Checksum": "2bf81bd64a5403141c499c0e3b69f7a0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 158", "2016 IV Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 30.11.2015 7H 13 158 (2016 IV Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Die NISV kennt keine Summierungsvorschriften für Immissionsgrenzwerte von nieder- und hochfrequenten Strahlungsquellen (E. 7.4). | Art. 29 BV; Art. 24 RPG; Art. 3 NISV; § 14 VRG. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:28", "Checksum": "66e34d02064efb4afa6636a1de9a2d34", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 30.11.2015 7H 13 158 (2016 IV Nr. 2)\nRegeste:\nAusstandspflicht des Gemeinderats im Baubewilligungsverfahren bei vorgängiger Mitwirkung im Rahmen eines Standortevaluationsverfahrens (E. 2); Akteneinsichtsrecht bezüglich des Standortevaluationsverfahrens: Die Unterlagen eines Standortevaluationsverfahrens sind im Rahmen des nachfolgenden Baubewilligungsverfahrens öffentlich aufzulegen (E. 3); Voraussetzungen der erweiterten Standortgebundenheit bei Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzonen: Vorliegend sind diese erfüllt, da die geplante Anlage am vorgesehenen Standort ausserhalb der Bauzone an einem bestehenden Gebäude installiert werden kann, sich dort sehr gut eingliedert und keine überwiegenden Interessen dagegensprechen (E. 4); Strahlenbelastung der Anlage: Die nahegelegene Sportanlage stellt keinen Ort mit empfindlichen Nutzungen, sondern einen Ort für den kurzfristigen Aufenthalt dar (E. 7.2). Die NISV kennt keine Summierungsvorschriften für Immissionsgrenzwerte von nieder- und hochfrequenten Strahlungsquellen (E. 7.4). | Art. 29 BV; Art. 24 RPG; Art. 3 NISV; § 14 VRG. | Bau- und Planungsrecht\n\n Nichtbauzone gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen (relative Standortgebundenheit; BGE 141 II 245 E. 7.6.1, 123 II 499 E. 3b/cc, 115 Ib 472 E. 2d; BGer-Urteil 1A.120/2006 vom 12.2.2007 E. 3.1 mit Hinweisen, in: URP 2007 S. 830). So können sich abgesehen von den erwähnten rein technischen Gründen im Rahmen der Interessenabwägung (vgl. § 24 lit. b RPG) auch Standorte ausserhalb der Bauzonen gegenüber solchen innerhalb der Bauzonen insbesondere dann als wesentlich geeigneter erweisen, wenn sie auf bestehenden Bauten und Anlagen angebracht werden können (BGE 141 II 245 E. 7.6.1, 133 II 321 E. 4.3.3 auch zum Folgenden). Eine entsprechende auf die speziellen Verhältnisse der Mobilfunktechnik zugeschnittene erweiterte ausnahmsweise Bejahung der Standortgebundenheit ist folglich an streng zu beachtende Bedingungen zu knüpfen. Grundvoraussetzung ist dabei, dass die Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzonen keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland bewirkt und nicht störend in Erscheinung tritt. Ein positiver Ausgang der Interessenabwägung reduziert sich somit grundsätzlich auf Örtlichkeiten, an welchen sich bereits zonenkonforme oder zonenwidrige Bauten und Anlagen befinden. Zu denken ist etwa an Hochspannungsmasten, Beleuchtungskandelaber und weitere vergleichbare Infrastrukturanlagen sowie an landwirtschaftliche Gebäude und Anlagen. Strassen, Wege und Parkplätze ausserhalb der Bauzonen fallen als Standorte für die Neuerstellung von Mobilfunkanlagen in diesem Zusammenhang in gleicher Weise wie unbebaute Landflächen grundsätzlich ausser Betracht. Auch wenn sich ein solcher bereits baulich genutzter Standort im Rahmen der Standortabklärung als klarerweise besser geeignet erweist als ein Standort innerhalb der Bauzone, so darf eine Ausnahmebewilligung für eine Mobilfunkantenne nur dann erteilt werden, wenn als zusätzliche Voraussetzung gewährleistet ist, dass dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 lit. b RPG; vgl. BGE 133 II 409 E. 4.2, 133 II 321 E. 4.3.3; BGer-Urteil 1C_265/2014 vom 22.4.2015 E. 4.6.2). Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass ein Bedürfnisnachweis auch für Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzone nicht in jedem Fall erforderlich ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer muss somit keine Deckungs- oder Kapazitätslücke im Nichtbaugebiet bestehen und es ist nicht zwingend, dass die Anlage aus funktechnischen Gründen auf den Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist, um diese erweiterte Standortgebundenheit anzunehmen. 4.4. Die Anlage soll an und in einer bestehenden Scheune in der Landwirtschaftszone erstellt werden. Dabei sollen die Antennen unterhalb des Scheunendachs an der Nordwestfassade angebracht werden. Ein Mast auf dem Dach ist nicht nötig. Die Antennen erscheinen auch nicht in der Horizontlinie, wie den Plänen zu entnehmen ist. Die technischen Anlagen sollen im Innern der Scheune erstellt werden (vgl. zum Ganzen: Standortdatenblatt). Damit gliedert sich die Anlage sehr gut und äusserst diskret in die bestehende Baute und die Umgebung ein und tritt nicht störend in Erscheinung. Durch die Installation an einer bestehenden Baute führt die Anlage entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer (Beschwerde Ziff. 8.13) auch nicht zu einer erheblichen Zweckentfremdung der Nichtbauzone, zumal die heutige, aber auch eine landwirtschaftliche Nutzung der Scheune durch die Installation nicht massgeblich beeinträchtigt wird. Berücksichtigt werden muss bei der konkreten Interessenabwägung zudem, dass die Bauparzelle zwar der Landwirtschaftszone zugewiesen ist, diese aber, abgesehen von der nordwestlich hinter den Geleisen anstossenden Parzelle, von Bauzonen umgeben ist (vgl. auch nachstehende E. 4.7). Ausserdem führt die Installation an der Fassade auch nicht zu weiterem Landverbrauch. 4.5. Die Errichtung von Mobilfunkanlagen steht im öffentlichen Interesse einer qualitativ guten Mobilfunkversorgung und einem funktionierenden Wettbewerb zwischen den Mobilfunkanbietern (vgl. Art. 1 des Fernmeldegesetzes [FMG; SR 784.10]; BGE 133 II 321 E. 4.3.4, 133 II 64 E. 5.3). Die Mobilfunkversorgung soll alle Landesteile, neben den Bau- also auch die Nichtbaugebiete und die dadurch führenden Strassen und Bahnlinien abdecken (vgl. BGE 138 II 570 E. 4.2, wo die Versorgung einer wichtigen Bahnlinie mit GSM und UMTS beurteilt wurde). Die geplante Mobilfunkantenne soll eine UMTS Versorgungslücke auf der Bahnstrecke Luzern - Zug im Abschnitt Rotsee - Ebikon schliessen bzw. die Versorgung verbessern. Gleichzeitig versorgt sie auch einige angrenzende Wohnquartiere. Dies wurde durch die seitens der Beschwerdegegnerin eingereichte grafische Darstellung der Netzabdeckung nachgewiesen, die im Gebiet entlang der Bahnlinie eine schlechte"}