{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-158_2015-11-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10465", "Checksum": "2bf81bd64a5403141c499c0e3b69f7a0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 158", "2016 IV Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 30.11.2015 7H 13 158 (2016 IV Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstandspflicht des Gemeinderats im Baubewilligungsverfahren bei vorgängiger Mitwirkung im Rahmen eines Standortevaluationsverfahrens (E. 2); Akteneinsichtsrecht bezüglich des Standortevaluationsverfahrens: Die Unterlagen eines Standortevaluationsverfahrens sind im Rahmen des nachfolgenden Baubewilligungsverfahrens öffentlich aufzulegen (E. 3); Voraussetzungen der erweiterten Standortgebundenheit bei Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzonen: Vorliegend sind diese erfüllt, da die geplante Anlage am vorgesehenen Standort ausserhalb der Bauzone an einem bestehenden Gebäude installiert werden kann, sich dort sehr gut eingliedert und keine überwiegenden Interessen dagegensprechen (E. 4); Strahlenbelastung der Anlage: Die nahegelegene Sportanlage stellt keinen Ort mit empfindlichen Nutzungen, sondern einen Ort für den kurzfristigen Aufenthalt dar (E. 7.2). Die NISV kennt keine Summierungsvorschriften für Immissionsgrenzwerte von nieder- und hochfrequenten Strahlungsquellen (E. 7.4). | Art. 29 BV; Art. 24 RPG; Art. 3 NISV; § 14 VRG. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:28", "Checksum": "66e34d02064efb4afa6636a1de9a2d34", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 30.11.2015 7H 13 158 (2016 IV Nr. 2)\nRegeste:\nAusstandspflicht des Gemeinderats im Baubewilligungsverfahren bei vorgängiger Mitwirkung im Rahmen eines Standortevaluationsverfahrens (E. 2); Akteneinsichtsrecht bezüglich des Standortevaluationsverfahrens: Die Unterlagen eines Standortevaluationsverfahrens sind im Rahmen des nachfolgenden Baubewilligungsverfahrens öffentlich aufzulegen (E. 3); Voraussetzungen der erweiterten Standortgebundenheit bei Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzonen: Vorliegend sind diese erfüllt, da die geplante Anlage am vorgesehenen Standort ausserhalb der Bauzone an einem bestehenden Gebäude installiert werden kann, sich dort sehr gut eingliedert und keine überwiegenden Interessen dagegensprechen (E. 4); Strahlenbelastung der Anlage: Die nahegelegene Sportanlage stellt keinen Ort mit empfindlichen Nutzungen, sondern einen Ort für den kurzfristigen Aufenthalt dar (E. 7.2). Die NISV kennt keine Summierungsvorschriften für Immissionsgrenzwerte von nieder- und hochfrequenten Strahlungsquellen (E. 7.4). | Art. 29 BV; Art. 24 RPG; Art. 3 NISV; § 14 VRG. | Bau- und Planungsrecht\n\n Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 120 Ib 383 E. 3b). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs allerdings ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 133 I 204 E. 2.2. mit Hinweisen; vgl. Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 458 ff.). 3.4. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens wurden die Unterlagen zum Verfahren der Standortevaluation den Beschwerdeführern nicht offengelegt. Dies obwohl die Beschwerdegegnerin verschiedentlich im Rahmen ihrer Eingaben im Einsprache- bzw. Baubewilligungsverfahren darauf Bezug nahm. Die Beschwerdeführer stellten jedoch im vorinstanzlichen Verfahren keinen expliziten Antrag auf Einsicht in die Unterlagen des Standortevaluationsverfahrens, obwohl sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Beschwerdeführer auf das kooperative Standortevaluationsverfahren hingewiesen haben. Es handelte sich bei den Unterlagen zur Standortevaluation jedoch um Akten, die im Rahmen der Publikation hätten öffentlich aufgelegt werden müssen, was der Gemeinde hätte bekannt sein müssen (vgl. BGer-Urteil 1C_14/2010 vom 17.6.2010 ebenfalls die Gemeinde Ebikon betreffend). In diesem Zusammenhang erweist sich das Bewilligungsverfahren als mangelhaft und verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer konnten indes im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Einsicht in die Akten zum Standortevaluationsverfahren nehmen und sich dazu äussern. Die Gehörsverletzung erweist sich insofern als nicht besonders schwerwiegend, als den Beschwerdeführern durch die Heilung kein Nachteil in ihrer Verfahrensrechtsstellung erwächst (vgl. Albertini, a.a.O., S. 462). Das Kantonsgericht verfügt zudem als einzige Rechtsmittelinstanz über uneingeschränkte Kognition (§ 161a VRG i.V.m. § 206 PBG). Folglich sind die Voraussetzungen für eine Heilung der Gehörsverletzung erfüllt. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedoch im Kostenpunkt zu berücksichtigen (vgl. nachfolgend E. 8). 4. 4.1. Unbestritten ist, dass der vorgesehene Standort der Antennenanlage ausserhalb der Bauzone in der Landwirtschaftszone liegt. Mobilfunkantennen sind als Infrastrukturbauten gemäss dem Prinzip der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet ausserhalb der Bauzone grundsätzlich nicht zonenkonform. Sie dürfen daher nur dort errichtet werden, wenn eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG erteilt werden darf (BGE 141 II 245 E. 7.6, 138 II 570 E. 4). Strittig ist im vorliegend zu beurteilenden Fall, ob die Anforderungen einer solchen Ausnahmebewilligung erfüllt sind. 4.2. Art. 24 RPG setzt voraus, dass (lit. a) der Zweck der Baute und Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert und (lit. b) keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Standortgebunden im Sinn von Art. 24 lit. a RPG ist eine Anlage, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist (positive Standortgebundenheit), oder wenn die Anlage aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist (negative Standortgebundenheit; BGE 129 II 63 E. 3.1, 124 II 252 E. 4a). Die Beurteilung der Voraussetzungen erfolgt nach objektiven Massstäben. An die Erfordernisse sind strenge Anforderungen zu stellen, um der Zersiedlung der Landschaft entgegenzuwirken (BGE 124 II 252 E. 4a, 113 Ib 138 E. 5a, je mit weiteren Hinweisen). Mobilfunkantennen können nach der Rechtsprechung auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen sein, wenn eine Deckungs- oder Kapazitätslücke aus funktechnischen Gründen mit einem oder mehreren Standorten innerhalb der Bauzonen nicht in genügender Weise beseitigt werden kann bzw. es bei einem Standort innerhalb der Bauzonen zu einer nicht vertretbaren Störung der in anderen Funkzellen des Netzes verwendeten Frequenzen kommen würde. Nicht ausreichend für die Begründung einer positiven Standortgebundenheit sind hingegen wirtschaftliche Vorteile des gewählten Standorts (z.B. geringere Landerwerbskosten; voraussichtlich geringere Zahl von Einsprachen) oder zivilrechtliche Gründe für die Standortwahl, wie z.B. die Weigerung von Eigentümern, einer Mobilfunkantenne auf ihren Grundstücken innerhalb der Bauzonen zuzustimmen (BGE 133 II 409 E. 4.2, 133 II 321 E. 4.3.3, je mit Hinweisen). 4.3. Nach bundesgerichtlicher Praxis muss jedoch ein Standort in der Bauzone nicht absolut ausgeschlossen sein. Es genügt die relative Standortgebundenheit, wenn gewichtige Gründe einen Standort in der"}