{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-158_2015-11-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10465", "Checksum": "2bf81bd64a5403141c499c0e3b69f7a0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 158", "2016 IV Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 30.11.2015 7H 13 158 (2016 IV Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Die NISV kennt keine Summierungsvorschriften für Immissionsgrenzwerte von nieder- und hochfrequenten Strahlungsquellen (E. 7.4). | Art. 29 BV; Art. 24 RPG; Art. 3 NISV; § 14 VRG. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:28", "Checksum": "66e34d02064efb4afa6636a1de9a2d34", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 30.11.2015 7H 13 158 (2016 IV Nr. 2)\nRegeste:\nAusstandspflicht des Gemeinderats im Baubewilligungsverfahren bei vorgängiger Mitwirkung im Rahmen eines Standortevaluationsverfahrens (E. 2); Akteneinsichtsrecht bezüglich des Standortevaluationsverfahrens: Die Unterlagen eines Standortevaluationsverfahrens sind im Rahmen des nachfolgenden Baubewilligungsverfahrens öffentlich aufzulegen (E. 3); Voraussetzungen der erweiterten Standortgebundenheit bei Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzonen: Vorliegend sind diese erfüllt, da die geplante Anlage am vorgesehenen Standort ausserhalb der Bauzone an einem bestehenden Gebäude installiert werden kann, sich dort sehr gut eingliedert und keine überwiegenden Interessen dagegensprechen (E. 4); Strahlenbelastung der Anlage: Die nahegelegene Sportanlage stellt keinen Ort mit empfindlichen Nutzungen, sondern einen Ort für den kurzfristigen Aufenthalt dar (E. 7.2). Die NISV kennt keine Summierungsvorschriften für Immissionsgrenzwerte von nieder- und hochfrequenten Strahlungsquellen (E. 7.4). | Art. 29 BV; Art. 24 RPG; Art. 3 NISV; § 14 VRG. | Bau- und Planungsrecht\n\n Vereinbarung. Erst im Rahmen der Prüfung des Baugesuchs prüft die Behörde anschliessend, ob das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Bau- und Nutzungsvorschriften entspricht und ob das Baugrundstück erschlossen ist (§ 195 PBG). Das Bauvorhaben wird erst hier nach Massgabe der Rechtslage durch die zuständigen Amtsstellen geprüft. Zu denken ist etwa an die Einhaltung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01), der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) sowie des Natur- und Heimatschutzes (NHV; SR 451.1). Damit ist gesagt, dass sich die Fragen, mit denen sich der Gemeinderat im Rahmen der Standortevaluation auseinandersetzen muss und die Fragen, welche sich im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens stellen, unterscheiden, weshalb von einer Vorbefassung, welche das Baubewilligungsverfahren als nicht mehr offen erscheinen lässt, nicht die Rede sein kann. Die Gemeinde nimmt im Rahmen ihres Einbezugs in das Standortevaluationsverfahren gerade nicht umfassend und detailliert Stellung zu zentralen Punkten des Baubewilligungsverfahrens (vgl. BGer-Urteil 1C_150/2009 vom 8.9.2009 E. 3.5.2 ff.). Soweit ersichtlich hat denn auch der Gemeinderat, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass das Ergebnis des Baubewilligungsverfahrens ausdrücklich vorbehalten werde. Es kann daher nicht gesagt werden, die Gemeinde habe sich zu den Fragen, welche sich im Baubewilligungsverfahren stellen, bereits eine abschliessende Meinung gebildet, die das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lässt. Des Weiteren hat die Gemeinde nur einen eingeschränkten Entscheidungsspielraum, was die Bewilligung von Mobilfunkanlagen im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren betrifft. So wird die Einhaltung der Bestimmungen der NISV durch die Dienststelle Umwelt und Energie (uwe) beurteilt. Im vorliegenden Fall, wo es um eine Baute ausserhalb der Bauzone geht, ist zudem die Dienststelle rawi für die Erteilung der Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) zuständig. Dass im Übrigen der provisorische positive Vorentscheid zum Standort für die Gemeinde im anschliessenden Baubewilligungsverfahren für die Gemeinde verbindlich sei, wie vom Beschwerdeführer behauptet, trifft nicht zu (vgl. Ziff. 4 Art. 3 Abs. 1 der Vereinbarung). Daran ändert auch nichts, dass die Gemeinde im vorliegenden Fall gleichzeitig Grundeigentümerin des Standortgrundstücks ist (vgl. dazu auch BGer-Urteil 1C_278/2010 vom 31.1.2011 E. 2.2 und 2.3). Letzterem Umstand hat die Vorinstanz zudem dadurch Rechnung getragen, dass sie der Bauabteilung die entsprechende Kompetenz zur Mitunterzeichnung des Baugesuchs als Grundeigentümerin und der Finanzabteilung den Auftrag zur Führung der Mietvertragsverhandlungen erteilte und der Bauentscheid durch den Gemeinderat gesamthaft erfolgte. Zusammenfassend würden nach dem Gesagten keine Ausstandspflichtverletzungen vorliegen, selbst wenn auf die diesbezügliche Rüge eingetreten werden könnte. 3. 3.1. Die Beschwerdeführer rügen weiter eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Einsicht in die Akten zum Verfahren der Standortevaluation sei ihnen nicht gewährt worden, womit die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt hätte. 3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) beinhaltet unter anderem das Recht auf Akteneinsicht (statt vieler: Waldmann/Bickel, in: Praxiskomm. zum VwVG [Hrsg. Waldmann/Weissenberger], Zürich 2009, Art. 29 VwVG N 94). Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Akten, die geeignet sind, Grundlage für die spätere Entscheidung zu bilden, d.h. entscheidrelevant sind oder sein könnten (Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 VwVG N 95; vgl. dazu auch: Aemisegger/Haag, Praxiskomm. zum Rechtsschutz in der Raumplanung, Zürich 2010, Art. 34 RPG N 144). Die Akteneinsicht ist auch zu gewährleisten, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag (Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 VwVG N 95). Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die betreffenden Dokumente seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen. Um Akteneinsicht zu erhalten, haben die Rechtsuchenden grundsätzlich ein Gesuch einzureichen. Dies bedingt jedoch, dass sie über den Beizug neuer verfahrensbezogener Akten, welche sie nicht kennen und auch nicht kennen können, informiert werden (BGE 132 V 387 E. 3.2 und 6.2 mit Hinweisen; BGer-Urteil 1C_14/2010 vom 17.6.2010 E. 2.3; LGVE 2012 II Nr. 9 E. 3b/bb). 3.3. Grundsätzlich ist der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur."}