{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-158_2015-11-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10465", "Checksum": "2bf81bd64a5403141c499c0e3b69f7a0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 158", "2016 IV Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 30.11.2015 7H 13 158 (2016 IV Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Die NISV kennt keine Summierungsvorschriften für Immissionsgrenzwerte von nieder- und hochfrequenten Strahlungsquellen (E. 7.4). | Art. 29 BV; Art. 24 RPG; Art. 3 NISV; § 14 VRG. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:28", "Checksum": "66e34d02064efb4afa6636a1de9a2d34", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 30.11.2015 7H 13 158 (2016 IV Nr. 2)\nRegeste:\nAusstandspflicht des Gemeinderats im Baubewilligungsverfahren bei vorgängiger Mitwirkung im Rahmen eines Standortevaluationsverfahrens (E. 2); Akteneinsichtsrecht bezüglich des Standortevaluationsverfahrens: Die Unterlagen eines Standortevaluationsverfahrens sind im Rahmen des nachfolgenden Baubewilligungsverfahrens öffentlich aufzulegen (E. 3); Voraussetzungen der erweiterten Standortgebundenheit bei Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzonen: Vorliegend sind diese erfüllt, da die geplante Anlage am vorgesehenen Standort ausserhalb der Bauzone an einem bestehenden Gebäude installiert werden kann, sich dort sehr gut eingliedert und keine überwiegenden Interessen dagegensprechen (E. 4); Strahlenbelastung der Anlage: Die nahegelegene Sportanlage stellt keinen Ort mit empfindlichen Nutzungen, sondern einen Ort für den kurzfristigen Aufenthalt dar (E. 7.2). Die NISV kennt keine Summierungsvorschriften für Immissionsgrenzwerte von nieder- und hochfrequenten Strahlungsquellen (E. 7.4). | Art. 29 BV; Art. 24 RPG; Art. 3 NISV; § 14 VRG. | Bau- und Planungsrecht\n\n der Auffangtatbestand von § 14 Abs. 1 lit. g VRG anzuwenden. Demnach befindet sich im Ausstand, wer aus einem \"anderen sachlich vertretbaren Grund\" als befangen erscheint. Darunter fallen bspw. die Vorbefassung, enge Beziehungen oder Interessenbindungen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Behördenmitglieds zu wecken. Dabei genügt bereits der blosse Anschein der Befangenheit, um diesen Ausstandsgrund zu bejahen (BGE 140 I 326 E. 6.2; LGVE 2011 II Nr. 5 E. 2b, 2009 II Nr. 39 E. 4c). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt es auf das subjektive Empfinden der Partei, welche die Befangenheit behauptet, ebenso wenig an, wie darauf, ob der Betroffene tatsächlich befangen ist. Es genügt, dass ein entsprechender Anschein durch objektive Umstände und vernünftige Gründe glaubhaft dargetan erscheint (BGE 137 II 431 E. 5.2). Kriterien, die das Bundesgericht in seiner Beurteilung der Befangenheit durch Vorbefassung für Gerichtspersonen anwendet, sind (BGE 140 I 326 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen): - Welche Fragen sind in den beiden Verfahrensabschnitten zu entscheiden und inwiefern hängen sie miteinander zusammen oder sind sich ähnlich? - Wie gross ist der Umfang des Entscheidungsspielraums bei der Beurteilung der sich in beiden Abschnitten stellenden Rechtsfragen? - Mit welcher Bestimmtheit hat sich der Richter in seiner ersten Befassung zu den betreffenden Fragen ausgesprochen? In diesem Zusammenhang ist Folgendes anzufügen: Da es sich beim Gemeinderat um eine nichtgerichtliche (Verwaltungs-)Behörde handelt, kommen Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) nicht zur Anwendung. Hingegen gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV jeder Person in Verfahren auch vor Verwaltungsinstanzen den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung; das Gebot der Unbefangenheit bildet einen Teilgehalt dieses Grundrechts. Zwar stimmen die Anforderungen an die Unbefangenheit bei Gerichten und Verwaltungsbehörden in ihrem Kern insofern überein, als diese sich in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben dürfen (BGE 140 I 326 E. 5.2; LGVE 2011 Nr. 5 E. 2b; Schefer, Die Kerngehalte von Grundrechten, Bern 2001, S. 535; Schindler, a.a.O., S. 237). Allerdings dürfen die für Gerichte geltenden Anforderungen an die Unbefangenheit insbesondere in Bezug auf die Vorbefassung nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren angewendet werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 148). Dies findet seinen Grund in der Leitungs- und Verwaltungsfunktion des Gemeinderats als Exekutivbehörde. Im Gegensatz zu Gerichten sind solche Behörden nicht allein zur (neutralen) Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen und eine Kumulation von Aufgaben, Vorbefassungen, Meinungsäusserungen oder Entscheidungen von Vorfragen ist im Rahmen ihrer demokratischen und politischen Legitimität oftmals unvermeidlich. Eine amtliche Mehrfachbefassung ist in diesem Sinn oftmals systembedingt und stellt nicht bereits eine unzulässige Vorbefassung dar. Ob eine systembedingt vorbefasste Amtsperson tatsächlich voreingenommen erscheint, entscheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Dabei ist vorab je nach Verfahrensart, Funktion oder Streitgegenstand des betreffenden Verfahrens zu unterscheiden (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2, 137 II 431 E. 5.2, 125 I 119 E. 3 f.; LGVE 2011 Nr. 5 E. 2b). Grundsätzlich ergibt sich aus der Natur der Sache somit, dass für Verwaltungsbehörden weniger strenge Ausstandsvorschriften gelten müssen, als für richterliche Behörden (BGE 137 II 431 E. 5.2; LGVE 2011 I Nr. 5 E 2b; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., S. 149). 2.5. Die Vereinbarung über die Standortevaluation und -koordination zwischen dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern (BUWD) vertreten durch die Dienststelle Raum und Wirtschaft (rawi) und den Mobilfunkbetreibern (im Folgenden: Vereinbarung) sieht in Ziff. 4 Art. 2 und 3 vor, dass die Gemeinde im Rahmen einer Standortevaluation in Absprache mit dem Betreiber den aus ihrer Sicht, d.h. unter Einbezug des öffentlichen Interesses, optimalsten Standort im betreffenden Gebiet bezeichnet. Diesem \"Standortentscheid\" kommt deshalb mit Blick auf das anschliessende Baubewilligungsverfahren erst eine provisorische Bedeutung zu, da erst jetzt vom Betreiber ein Baugesuch eingereicht wird und das Baubewilligungsverfahren (§ 192 des Planungs- und Baugesetzes [PBG; SRL Nr. 735]; Art. 4 Vereinbarung) durch die Gemeinde eingeleitet wird. Die von den Beschwerdeführern behauptete \"Verbindlichkeit\" der Standortwahl im Rahmen des Evaluationsverfahrens besteht damit gerade nicht (vgl. hingegen BGE 133 II 353 E. 4.2). Dementsprechend findet sich dieser Begriff auch nicht in der"}