{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-158_2015-11-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10465", "Checksum": "2bf81bd64a5403141c499c0e3b69f7a0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 158", "2016 IV Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 30.11.2015 7H 13 158 (2016 IV Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Die NISV kennt keine Summierungsvorschriften für Immissionsgrenzwerte von nieder- und hochfrequenten Strahlungsquellen (E. 7.4). | Art. 29 BV; Art. 24 RPG; Art. 3 NISV; § 14 VRG. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:28", "Checksum": "66e34d02064efb4afa6636a1de9a2d34", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 30.11.2015 7H 13 158 (2016 IV Nr. 2)\nRegeste:\nAusstandspflicht des Gemeinderats im Baubewilligungsverfahren bei vorgängiger Mitwirkung im Rahmen eines Standortevaluationsverfahrens (E. 2); Akteneinsichtsrecht bezüglich des Standortevaluationsverfahrens: Die Unterlagen eines Standortevaluationsverfahrens sind im Rahmen des nachfolgenden Baubewilligungsverfahrens öffentlich aufzulegen (E. 3); Voraussetzungen der erweiterten Standortgebundenheit bei Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzonen: Vorliegend sind diese erfüllt, da die geplante Anlage am vorgesehenen Standort ausserhalb der Bauzone an einem bestehenden Gebäude installiert werden kann, sich dort sehr gut eingliedert und keine überwiegenden Interessen dagegensprechen (E. 4); Strahlenbelastung der Anlage: Die nahegelegene Sportanlage stellt keinen Ort mit empfindlichen Nutzungen, sondern einen Ort für den kurzfristigen Aufenthalt dar (E. 7.2). Die NISV kennt keine Summierungsvorschriften für Immissionsgrenzwerte von nieder- und hochfrequenten Strahlungsquellen (E. 7.4). | Art. 29 BV; Art. 24 RPG; Art. 3 NISV; § 14 VRG. | Bau- und Planungsrecht\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2. 2.1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Ausstandspflicht durch den Gemeinderat. Dieser sei im Rahmen der Standortevaluation und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er die gemeindeeigene Scheune A als Standort für den Neubau einer Mobilfunkantenne anbot, in der Sache vorbefasst gewesen. Die Beschwerdegegnerin sowie die Gemeinde bringen vor, die Rüge sei verspätet und richte sich zudem nicht gegen namentlich genannte Personen, sondern gegen den Gemeinderat als Gremium, was unzulässig sei. 2.2. Die Ausstandspflicht richtet sich an einzelne Behördenmitglieder oder Mitarbeiter der Verwaltung und kann mit Blick auf die im Gesetz verankerten Ausstands- und Ablehnungsgründe (§ 14 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40]), die gegebenenfalls einzelne agierende Personen treffen können, von vornherein nicht pauschal gegenüber einer Kollegialbehörde geltend gemacht werden (LGVE 2011 II Nr. 5 E. 2a mit Hinweisen; vgl. auch Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich 2002, S. 76). Die Ausstandsfrage ist nur in Bezug auf beteiligte Personen zu beurteilen und nicht für ganze Behörden oder Dienststellen (Wirthlin, Luzerner Verwaltungsrechtspflege, Bern 2011, N 11.4 S. 42). Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Bestimmungen über den Ausstand ausdrücklich oder dem Sinn nach nicht differenziert einzelnen Mitwirkenden im vorinstanzlichen Verfahren anlasten wollten, wäre insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGer-Urteile 8C_712/2011 vom 18.10.2011 E. 3.3, 1C_278/2010 vom 31.1.2011 E. 2.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 151). 2.3. Die Rüge der Vorbefassung ist zudem umgehend anzubringen. Massgebend ist grundsätzlich der Zeitpunkt, zu welchem der Betroffene Kenntnis der für die Vorbefassung sprechenden Tatsachen erhält (LGVE 2009 II Nr. 10 E. 6b). Es geht nicht an, zuerst den Entscheid in der Sache abzuwarten und erst, wenn dieser nicht den Erwartungen des Gesuchstellers entspricht, im Nachhinein Ausstandsgründe gegen die Entscheidungsträger geltend zu machen. Denn es ist mit dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Rechtsmissbrauchsverbot nicht vereinbar, Ablehnungs- und Ausstandsgründe, welche in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später vorzubringen (BGE 127 II 230 E. 1b, 124 I 123 E. 2; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 2010 369 vom 16.7.2012 E. 5a/cc). Die Beschwerdeführer brachten die Rüge der Vorbefassung erstmals in der vorliegenden Beschwerdeschrift vom 22. November 2013 vor. Es sind indes keine Gründe ersichtlich, weshalb diese Rüge nicht bereits früher geltend gemacht wurde. Die Beschwerdeführer hätten bereits im Rahmen des Einspracheverfahrens die Möglichkeit gehabt, die Ausstandsrüge zu erheben. So wird in der Standortbegründung für das Projekt ausserhalb der Bauzone seitens der Beschwerdegegnerin, datierend vom 14. November 2012, bereits über die in Absprache mit der Gemeinde erfolgte Standortevaluation berichtet. Ebenso in der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zu den Einsprachen vom 29. April 2013. Die Beschwerdeführer tönten in ihrer Reaktion auf die letztere Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2013 die Problematik an, ohne jedoch explizit den Befangenheitseinwand zu erheben. Vielmehr vertrauten sie offenbar auf ein rechtskonformes Handeln des Gemeinderats, indem sie ihn an seine Pflicht zur Objektivität im Baubewilligungsverfahren erinnerten. Spätestens aber nachdem die Antwort des Gemeinderats zur Petition \"Nein zu einer Mobilfunkanlage am Rotsee! Ebikon Q+ umsetzen!\", die, wie die Beschwerdeführer selber bemerken, ebenfalls vor dem Baubewilligungsentscheid und somit noch während des hängigen Einspracheverfahrens am 26. September 2013 veröffentlicht wurde, hätte der Einwand umgehend geltend gemacht werden müssen, zumal bis zum Erlass des angefochtenen Bauentscheids am 24. Oktober 2013 nochmals rund ein Monat verging. Die erstmalige Erhebung dieser Rüge im vorliegenden Verfahren ist somit verspätet. Selbst wenn indes auf die Rüge einzutreten wäre, liesse sich keine Verletzung der Ausstandspflicht erkennen, wie nachfolgend ausgeführt wird. 2.4. Ob und wann einzelne Behördenmitglieder oder deren Mitarbeiter in den Ausstand zu treten haben, bestimmt sich nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und dem kantonalen Verfahrensrecht (LGVE 2011 Nr. 5 E. 2b). Im Kanton Luzern ist § 14 VRG massgebend, den auch Art. 29 Abs. 1 der Organisationsverordnung der Gemeinde Ebikon vom 20. Dezember 2007 für anwendbar erklärt. Nachdem keine spezifischen Ausstandsgründe geltend gemacht werden, sondern eine Vorbefassung des Gemeinderats gerügt wird, ist sinngemäss"}