b und 9 PV. Die Perimeterverordnung sieht die bestehende und künftig mögliche Art der Nutzung (hier raumplanerischer Nutzen) sowie die Beseitigung drohender Gefahren (hier Sicherheit) ausdrücklich als zu berücksichtigende Aspekte vor. Auch gegen die hier verwendete Anzahl Klassen ist nichts einzuwenden. Zwar sind gemäss § 9 Abs. 1 PV im Regelfall nicht mehr als zwölf Klassen zu bilden. Für den Fall, dass diese zwölf Klassen für die Einreihung der Grundstücke nicht ausreichen sollten, kann die Anzahl der Klassen jedoch ausnahmsweise erhöht werden (LGVE 2012 II Nr. 30 E. 5a; Meyer, Zur neuen luzernischen Perimeterverordnung, ZBl 1979, S. 397).