Grundsätzlich wird also mit der Klasse die Grösse des Vorteils berücksichtigt, die den Grundstücken aus dem betreffenden Werk erwachsen. Im Verhältnis zwischen Grundmass und Klassenzahl ist der zweite Faktor, die Klassenzahl, dem ersten Faktor von der Bedeutung her zumindest ebenbürtig, wenn nicht überlegen. Dies gründet darin, dass das Grundmass eine feste Grösse bildet, wogegen die Klassenzahl je nach Bedeutung der sie bestimmenden Elemente zwischen den Werten 1 und 12 oder ausnahmsweise einer höheren Klassenzahl liegen kann (LGVE 2012 II Nr. 30 E. 5a). Die Vorinstanz hat sowohl in der Kostengruppe des raumplanerischen Nutzens als auch in jener der Sicherheit ein Punktesystem verwendet.